Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen:
„Tanzsport- und Carneval-Club Pinguine Schwalbach a. Ts. e.V.“
1.2 Der Verein hat den Sitz in Schwalbach a.Ts.; er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Königstein eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Tanzsportes sowie des karnevalistischen Brauchtums und die Durchführung der dazu erforderlichen Veranstaltungen.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977),
2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
2.3.1 Die Pflege, Verbreitung und das Erlernen des Amateurtanzsportes und Gymnastik. Er soll im weitesten Sinne dem Breitensport dienen und bietet im Rahmen seiner Möglichkeiten auch Leistungssport an. Darüber hinaus gilt der sportlichen Förderung von Kindern und Jugendlichen besondere Aufmerksamkeit.
2.3.2 Die Förderung und Pflege des karnevalistischen Brauchtums. Hier insbesondere die Veranstaltung von karnevalistischen Sitzungen, die Durchführung und Teilnahme an karnevalistischen Umzügen, Förderung des Jugendkarnevals sowie die Kontaktpflege zu karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke; seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und –in ihrer Eigenschaft als Mitglieder- auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des
Landessportbundes, Landestanzsportverbandes, des Fachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung zu finden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Vereins sind ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv in der Vereinsführung (Vorstand) betätigen. Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins, sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen.
4.2 Fördernde Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
4.3 Anträge auf Aufnahme sind in schriftlicher Form an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme eines Mitglieds als ordentliches oder als Fördermitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages besteht keine Begründungspflicht.
4.4 Die Mitgliedschaft gilt für unbestimmte Zeit.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
5.1 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
• den Verein in seinen sportlichen und karnevalistischen Bestrebungen zu unterstützen.
• nicht gegen die Vereinssatzung zu verstoßen.
• den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten.
• die zu leistenden Beiträge innerhalb einer angemessenen Zeit zu bezahlen, spätestens am Ende des zweiten Quartals eines Geschäftsjahres.
• das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
5.2 Die Mitglieder, die vereinseigene Ausrüstungsteile, Kostüme, etc. für die Tätigkeit im Verein erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar. Beim Ausscheiden aus dem Verein sind alle vereinseigenen Gegenstände unverzüglich an den 1. oder 2. Archivar zurückzugeben.