Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen:

„Tanzsport- und Carneval-Club Pinguine Schwalbach a. Ts. e.V.“

1.2 Der Verein hat den Sitz in Schwalbach a.Ts.; er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Königstein eingetragen.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

2.1 Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Tanzsportes sowie des karnevalistischen Brauchtums und die Durchführung der dazu erforderlichen Veranstaltungen.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977),
2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
2.3.1 Die Pflege, Verbreitung und das Erlernen des Amateurtanzsportes und Gymnastik. Er soll im weitesten Sinne dem Breitensport dienen und bietet im Rahmen seiner Möglichkeiten auch Leistungssport an. Darüber hinaus gilt der sportlichen Förderung von Kindern und Jugendlichen besondere Aufmerksamkeit.
2.3.2 Die Förderung und Pflege des karnevalistischen Brauchtums. Hier insbesondere die Veranstaltung von karnevalistischen Sitzungen, die Durchführung und Teilnahme an karnevalistischen Umzügen, Förderung des Jugendkarnevals sowie die Kontaktpflege zu karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke; seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und –in ihrer Eigenschaft als Mitglieder- auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des
Landessportbundes, Landestanzsportverbandes, des Fachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung zu finden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder des Vereins sind ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv in der Vereinsführung (Vorstand) betätigen. Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins, sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen.
4.2 Fördernde Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
4.3 Anträge auf Aufnahme sind in schriftlicher Form an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme eines Mitglieds als ordentliches oder als Fördermitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages besteht keine Begründungspflicht.
4.4 Die Mitgliedschaft gilt für unbestimmte Zeit.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

5.1 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
• den Verein in seinen sportlichen und karnevalistischen Bestrebungen zu unterstützen.
• nicht gegen die Vereinssatzung zu verstoßen.
• den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten.
• die zu leistenden Beiträge innerhalb einer angemessenen Zeit zu bezahlen, spätestens am Ende des zweiten Quartals eines Geschäftsjahres.
• das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
5.2 Die Mitglieder, die vereinseigene Ausrüstungsteile, Kostüme, etc. für die Tätigkeit im Verein erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar. Beim Ausscheiden aus dem Verein sind alle vereinseigenen Gegenstände unverzüglich an den 1. oder 2. Archivar zurückzugeben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6.2 Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
6.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vom Gesamtvorstand müssen hierbei neben dem geschäftsführenden Vorstand noch mindestens fünf weitere Vorstandsmitglieder
anwesend sein, um in diesem Fall beschlussfähig zu sein.
6.4 Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
6.5 Zum Ausschluss führen Beitragsrückstände von mehr als 1 Jahr nach einmaliger vorherigen schriftlichen Abmahnung oder Anhörung.
6.6 Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder wiederholtes unsportliches Verhalten.
6.7 Vereinsschädigendes Verhalten im Außenbereich, bei Turnieren des Fachverbandes und anderen Veranstaltungen des Vereines.
6.8 Gegen einen Ausschluss kann nach erfolgter Zustellung eines Gesamtvorstandsbeschlusses in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Diese kann den Beschluss mit einer ¾ Mehrheit wieder aufheben.

§ 7 Beiträge

7.1 Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr sowie einen Jahresbeitrag. Die Aufnahmegebühr wie auch der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist bis zum Ende des 2. Quartals eines jeden Geschäftsjahres im Voraus fällig.
7.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand ausgesprochen.
7.3 Über Anträge auf Erlass, Stundung o.a. Zahlungsweise von Beiträgen entscheidet im Einzelfall der Vorstand.

§ 8 Organe des Vereins

8.1 Die Organe des Vereins sind:
8.1.1 Mitgliederversammlung.
8.1.2 Der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

§ 9 Vorstand

9.1 Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Kassierer/in. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein zur Vertretung befugt. Neben dem geschäftsführenden Vorstand kann jedes Vorstandsmitglied den Verein in allen Belangen vertreten, in denen der Vorstand ihm dazu einen ermächtigenden Auftrag erteilt hat. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden beim Amtsgericht als zeichnungsberechtigt eingetragen.
9.1.1 Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus:
1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r 1. Kassierer/in.
9.1.2 Zum Gesamtvorstand gehören:
1.Vorsitzende/r 2.Vorsitzende/r 1.Kassierer/in 2.Kassierer/in 1.Schriftführer/in 2.Schriftführer/in 1.Spielleiter/in 1.Archivar/in 2.Archivar/in Sitzungspräsident/in Sportwart/in Pressewart/in
9.2 Der Gesamtvorstand wird von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
9.3 Dem/Der 1. Kassierer/in (Schatzmeister) obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen in Zusammenarbeit mit dem eingesetzten Steuerberater, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.
9.4 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und haben die Kasse des Vereins auf Richtigkeit zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die Mitglieder in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie bleiben zwei Jahre im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat der Ersatzprüfer die Prüfung mit dem anderen Kassenprüfer fortzuführen.
9.5 Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein weiterer Kassenprüfer zu wählen.
9.6 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ergänzt sich der Vorstand aus dem bestehenden Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung selbst. Diese Zuwahl ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.
9.7 Unter maßgeblicher Beteiligung des Schatzmeisters stellt der Vorstand einen Jahreshaushalt auf.
9.8 In seiner Arbeit ist der Gesamtvorstand an die Satzung, falls erforderlich, eine Geschäftsordnung, in welcher die Aufgabengebiete des Vorstandes und Gesamtvorstand geregelt sind und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
9.9 Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorstandssitzungen sind von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einzuberufen. Der Vereinsvorsitzende leitet die Versammlungen, mit Ausnahme der Tagesordnungspunkte, bei denen er selbst zur Wahl steht.
9.10 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9.11 Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens ein Drittel der Mitglieder, darunter entweder der 1. oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.
9.12 Vorstandsmitglied kann jedes volljährige Mitglied des Vereins werden.
9.13 Von jeder Vorstandsitzung muss ein Protokoll angefertigt werden. Die Protokolle sind als Ergebnisprotokolle anzusehen und werden vom jeweiligen Schriftführer oder von einem durch den Vorstand bestimmten Protokollführer angefertigt und sind von einem der Vorsitzenden und vom Schriftführer oder Protokollführer am Ende der Sitzung zu unterzeichnen bzw. als Reinschrift durch den Schriftführer oder Protokollführer innerhalb 14 Tage einem der Vorsitzenden zu übergeben. Die Protokolle sind in der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen und vom Vorstand genehmigen zu lassen. Der Schriftführer unterstützt die anderen Vorstandsmitglieder bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Er ist auch für die Chronik des Vereins verantwortlich.

§ 10 Mitgliederversammlung

10.1 Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Die Schriftform wird auch durch Übermittlung auf elektronischen Weg (Fax, E-mail, etc) eingehalten.
10.1.1 Einer Mitgliederversammlung muss grundsätzlich eine Mandatsprüfung vorausgehen.
10.2 Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Anträge zur Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des Vorstandes mindestens zwei Wochen vor der Versammlung im vollen Wortlaut bekannt zu geben. Dies kann auch elektronisch erfolgen.
10.3 Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt in der
Mitgliederversammlung sind nur ordentlichen Mitglieder die das 16.Lebensjahr
vollendet haben. Jüngere Mitglieder können an der Versammlung teilnehmen.
10.4 Ordentliche Mitglieder besitzen darüber hinaus alle Rechte und Pflichten der
fördernden Mitglieder. Die fördernden Mitglieder nehmen an der
Mitgliederversammlung teil. Sie besitzen Rede- und Antragsrecht. Sie haben darüber
hinaus ein Vorschlagsrecht zur Wahl ordentlicher Mitglieder.
10.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle werden vom jeweiligen Schriftführer oder von einem durch die
stimmberechtigten Mitglieder bestimmten Protokollführer angefertigt und sind von einem der Vorsitzenden und vom Schriftführer oder Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden den Mitgliedern zugänglich gemacht, archiviert und zu Beginn der folgenden Mitgliederversammlung verlesen und von dieser bzw. diesem genehmigen zu lassen.
10.6 Jeweils im 1.Halbjahr eines Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
10.7 Auf dieser Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) werden u.a.
10.7.1 Die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer vorgelegt
10.7.2 Die Entlastung des Vorstandes beschlossen
10.7.3 Die Vorstandsmitglieder gewählt
10.7.4 Die Mitgliederbeiträge festgesetzt
10.7.5 Satzungsänderungen beschlossen
10.8 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt oder wenn der Geschäftsführende Vorstand dies für notwendig erachtet.
10.9 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
10.10 Über die Art der Abstimmung wird durch die anwesenden Mitglieder bestimmt.

§ 10a Karnevalistische Auszeichnungen

10.a.1 Karnevalistische Auszeichungen sind:
– silberne Flamme
– goldene Flamme
– goldenes Fließ
10.a.2 Für karnevalistische Auszeichnungen muss das Vereinsmitglied folgende Voraussetzungen erfüllen:
– für die silberne Flamme – aktive Vereinszugehörigkeit von 10 Jahren
– für die goldene Flamme – aktive Vereinszugehörigkeit von 15 Jahren
– für das goldene Vließ – aktive Vereinszugehörigkeit von 20 Jahren
 
10.a.3 Das auszuzeichnende Mitglied muss durch ein Vorstandsmitglied bzw. Trainer und Betreuer vorgeschlagen werden und seine Beitragspflicht erfüllt haben. Über die Verleihung entscheidet der Gesamtvorstand in einer Vorstandssitzung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden Vorstandsmitglieder. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf solch eine Auszeichnung.

§ 11 Auflösung des Vereins

11.1 Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens 75% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten
Mitgliederversammlung hinzuweisen.
11.2 Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
11.3 Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder.
11.4 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Art der Liquidation. Das verbleibende Vermögen, soweit sich nach der Abrechnung ein Überschuss ergibt, fällt an die Organisation „Hilfe für krebskranke Kinder“, Komturstraße 3, 60528 Frankfurt, welche es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
(Tag der letzten Eintragung beim Amtsgericht: 22.06.2016)